Satzung
Artikel § 1 : Kontext und Einleitung
Guinea ist ein Land in Westafrika an der Atlantikküste. Nach Nordwesten hin wird es von Guinea-Bissau begrenzt, im Norden von Senegal, im Osten von Mali, im Südosten von der Elfenbeinküste und im Süden von Liberia und Sierra Leone. Seine Hauptstadt ist Conakry.
Es war das erste Land im französischsprachigen Afrika, das im Jahr 1958 unabhängig wurde. Nachdem es sich geweigert hatte, sich der Französischen Gemeinschaft anzuschließen, wurde Guinea eine revolutionäre Volksrepublik und litt sechsundzwanzig Jahre lang unter der Diktatur von Ahmed Sekou Toure. Nach dessen Tod im Jahre 1984 hat das Militär die Befreiung der Wirtschaft und – mit Mühe und Not – die Demokratisierung dieses Landes angeführt, das eine Bevölkerung von etwa 10 Millionen hat, die unterhalb der Armutsgrenze (weniger als 1 US-$ pro Kopf und Tag) leben.
Am 23. Dezember 2008 hat sich die Geschichte wiederholt, als in Guinea nach dem Tod des alten Generals Lansana Conte, der Guinea in eine Abwärtsspirale der Armut und totaler Verzweiflung gebracht hatte, die Armee unter Führung des nationalen Rates für Demokratie und Entwicklung (CNDD) und dessen Oberhauptes, des jungen Kapitäns Moussa Dadis Camara, die Gewalt an sich genommen hat. Angesichts der Realitäten drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass diese Militärjunta Guinea weiterhin in die alte und tragische Routine der vorherigen Regierung verfallen lässt.
Seit über einem Jahrzehnt hat Guinea sich nicht nur auf den letzten 10 Plätzen der weltweiten Einstufung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) gehalten, was den Human Development Index (HDI) betrifft. Das Land wird auch vor allem wegen seiner charakteristischen Missachtung der universellen Abkommen zu Menschenrechten im Allgemeinen und Kinderrechten im Besonderen von den internationalen Organisationen kritisiert.
Angesichts dieser beunruhigenden Entwicklung in Guinea bleibt lediglich die Vereinsebene als mögliche Alternative, um der armen guineischen Bevölkerung zu helfen. Hauptsächlich aus diesem Grund haben es die guineische Gemeinde in Freiburg und Umgebung für nötig erachtet, einen Verein zu gründen, um verschiedene humanitäre Projekte und Programme auszuführen, die den Bedürfnissen der guineischen Bevölkerung Rechnung tragen sollen.
Artikel § 2 : Name des Vereins
Der Verein führt den folgenden Namen: Association Guineo-Allemande ä Freiburg et les Environs (A.G.A.F.E) Guineisch-deutscher Verein Freiburg und Umgebung (G. D. V. F. U.).
Artikel § 3 : Sitz und Dauer der Vereinigung
Der Vereinssitz befindet sich in Freiburg im Breisgau (Baden Württemberg) Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt.
Man beachte, dass je nach Entscheidung des Vorstandes der Vereinssitz sich jederzeit ändern kann.
Artikel § 4 : Zweck der Vereinigung
Es handelt sich um eine nicht kommerzielle Vereinigung. Sie setzt sich zum Hauptziel, ein Band der Solidarität und gegenseitigen Unterstützung unter den Guineern in Freiburg und Umgebung zu knüpfen und eine partnerschaftliche Beziehung zwischen Guinea und Deutschland aufzubauen. Sie hat vor, wichtige Projekte auf den Gebieten der Bildung (Kampf gegen das Analphabetentum), Gesundheit (Vereinfachung des Zugangs zu medizinischer Versorgung) und der Armutsbekämpfung (Schaffung autonomer Verhältnisse für jeden Bürger) durchzuführen. Der Verein wiederholt hierzu einen ernsten Aufruf an alle Institutionen oder Organisationen, ihn finanziell, materiell oder moralisch bei der Durchführung der verschiedenen Projekte zu unterstützen, die er in Zukunft in Angriff nehmen muss.
Artikel § 5 : Gemeinnützigkeit
Die Vereinigung ist als gemeinnützig anerkannt, was uns in diesem Fall ermöglichen soll, von allen Steuern befreit zu werden, wie dies im Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland festgelegt ist. Alle finanziellen und materiellen Ressourcen des Vereins werden demzufolge in Übereinstimmung mit den Statuten und der Geschäftsordnung verwaltet. Kein Mitglied der Vereinigung ist befugt, Geldmittel der Vereinigung für private Interessen zu verwenden.
Artikel § 6: Mitgliedschaft und Aufnahmebedingungen für neue Mitglieder
6-1 Jede juristische oder natürliche Person, die die gegenwärtigen Statuten und die Geschäftsordnung unterzeichnet hat, wird als Vereinsmitglied betrachtet.
6-2 Jede Person, die zur Vereinigung gehören will, muss hierzu einen Aufnahmeantrag beim Vorstand einreichen. Der Interessent wird dann als Vereinsmitglied zugelassen, sobald der Vorstand seinem Antrag definitiv zugestimmt hat.
6-3 Eine Person kann ihre Mitgliedschaft verlieren, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Persönliche Kündigung
- Tod
- Nichtbezahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrags für mindestens 3 Monate.
- Der Vorstand ist befugt, ein Mitglied aufgrund schweren Fehlverhaltens zeitweilig oder endgültig auszuschließen. Die Art des Fehlverhaltens muss dabei genannt und mit handfesten Beweisen untermauert werden. Die Entscheidung über den zeitweiligen oder endgültigen Ausschluss muss einstimmig durch die Mitglieder des Vorstandes erfolgen.
Artikel § 7 : Struktur und Organe
7-1 Der Vorstand der Vereinigung besteht aus 7 (sieben) Mitgliedern:
- Ein (1) Präsident
- Ein (1) Vizepräsident
- Ein (1) Schriftführer
- Ein (1) Auskunftsbeamter
- Ein (1) Schatzmeister
- Ein (1) Sozialbeauftragter
- Ein (1) Kultur- und Bildungsbeauftragter
7-2 Gemäß Artikel § 26 BGB werden die folgenden Personen als juristische Repräsentanten des Vereins angesehen: der Präsident, der Vizepräsident, der Schriftführer und der Schatzmeister. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein
7-3 Die Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates werden per Wahl für 2 Jahre bestimmt. Sie können unbegrenzt wiedergewählt werden. Falls ein Sitz vakant ist, kann die Mitgliederversammlung provisorisch jemand anders bestimmen, um die fehlende oder amtsunfähige Person zu ersetzen. Die Mitgliederversammlung führt die Wahl durch Handerheben oder in geheimer schriftlicher Abstimmung durch.
7-4 Der Vorstand ist der Kopf der Vereinigung. Er sorgt für die Durchführung aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er bestimmt die Tagesordnung jeder Mitgliederversammlung und jede Sondersitzung. Er muss die Statuten und die Geschäftsordnung beachten und ihnen Geltung verschaffen, damit der Verein reibungslos funktioniert. Der Schriftführer ist dafür zuständig, das Protokoll oder den Bericht der Mitgliederversammlung zu schreiben. Diese Arbeit des Schriftführers erleichtert es dem Vorstand, seinen Jahresbericht zu formulieren, den er dem Finanzamt vorlegen muss. Ein Rechnungsbericht über die Verwaltung der Finanzen durch die Vereinigung ist diesem Jahresbericht beizulegen.
Der Verwaltungsrat setzt eine Kommission aus 3 (drei) Personen ein, die diesen Rechnungs- und Finanzbericht systematisch zusammenstellt. Er wird dem Schatzmeister der Vereinigung zur unbedingten Annahme übergeben. Man beachte, dass insgesamt jede Verfälschung der Vereinsunterlagen und jede Abzweigung der Mittel der Vereinigung als Betrug und als Verletzung der Statuten und der Geschäftsordnung anzusehen ist. Der Tatverdächtige wird gerichtlich verfolgt.
7-5 Die Vereinigung hat zwei (2) Hauptorgane, nämlich die Generalversammlung (sie kommt Zweimal jährlich zusammen) und den Verwaltungsrat (leitendes und verwaltendes Organ der Vereinigung).
7-6 Nach Aufforderung durch den Verwaltungsrat oder den Vorstand kann der Generalsekretär eine Vollversammlung einberufen, wenn eine Abstimmung oder eine Wahl der Mitglieder des Vorstands oder sonst irgendeine Entscheidung, für die eine Abstimmung erforderlich ist, organisiert werden soll.
7-7 Die Einberufung von Versammlungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail.
Artikel § 8 : Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied der Vereinigung soll einen Monatsbeitrag von 5 € leisten.
Artikel § 9 : Finanzquellen
Die Vereinigung finanziert sich in erster Linie durch die Mitgliedsbeiträge. Andere Finanzquellen können aus freiwilligen Spenden oder aus Subventionen durch Institutionen oder Organisationen erwachsen, sowie aus Einkünften von Feiern, die die Vereinigung organisieren kann. Im Allgemeinen gehören alle gesetzlich anerkannten Einnahmequellen dazu.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
Artikel § 10 : Auflösung
Die Auflösung der Vereinigung ist nur unter der Bedingung möglich, dass diese vom Vorstand vorgeschlagen wird. Hierzu muss eine Generalversammlung einberufen werden. Die Auflösung wird rechtskräftig, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder per Wahl dafür sind. Zugleich werden alle Bestandsmittel der Vereinigung einem oder mehreren anderen Vereinigungen zur Verfügung gestellt, deren Ziele denen der aufgelösten Vereinigung dem Grunde nach entsprechen.
Artikel § 11 : Änderungen der Statuten und der Geschäftsordnung Änderungen der Statuten und der Geschäftsordnung sind auf die gleiche Art möglich wie in Artikel 9 beschrieben.
Artikel § 12 : Gesetzliche Vorschriften, die nicht in den Statuten und in der Geschäftsordnung erwähnt sind
Die Vereinigung kann mittels ihres Vorstands eine juristische soziale Norm beschließen, die nicht im Statut oder in der Geschäftsordnung beschrieben oder erwähnt ist, aber nur wenn deren Anwendung wesentlich für die Bedürfnisse des Vereins ist.
Artikel § 13: Ältestenrat
Der Ältestenrat ist ein Gremium mit beratender Funktion und entsprechendem Ermessensspielraum innerhalb des Vereins. Das bedeutet, dass dieser Rat Entscheidungen zu Fällen treffen kann, die in den Statuten nicht vorgesehen sind. Er besteht derzeit aus fünf (5) Mitgliedern. Hierzu wird eine laufend aktualisierte Liste der Mitglieder des Ältestenrates geführt. Die Mitglieder sind im Allgemeinen reife und erfahrene Personen, die sich entsprechend dem gesunden Menschenverstand verhalten. Sie müssen stets im obersten Interesse des Vereins handeln. Sie haben die folgenden Befugnisse:
- Konfliktsituationen behandeln und vernünftige Lösungen vorschlagen Die Kompetenzen der Vorstandsmitglieder überwachen
- Vorstandsmitglieder bei Machtmissbrauch abstrafen
- Zum reibungslosen Funktionieren des Vereins beitragen
- Den Sekretär beauftragen, eine Vollversammlung einzuberufen, um sämtliche endgültigen Entscheidungen des Rates zu diskutieren.
Jede Entscheidung muss von allen Mitgliedern des Rates genehmigt werden, bevor sie allen Vereinsmitgliedern zur Annahme vorgelegt wird.
Statut und Geschäftsordnung durch einstimmigen Beschluss der Vollversammlung vom 21.06.2009 anerkannt.